Wo wohnt Martin Peters?
Gemeint ist der SPD-Fraktionsvorsitzende im Städteregionsrat und (ehemalige) Fraktionsvorsitzende im Stolberger Stadtrat.
Zu seinem Hauptwohnsitz, insbesondere zum Zeitpunkt seiner Wahl, gibt es durchaus berechtigte Fragen, wie eine Kleine Anfrage der AfD vom 7. April 2022 im Landtag ergab (Drucksache 17/17028) (1). Zur Erklärung: Kommunale Mandatsträger müssen ihre Wohnanschrift bzw. ihren Hauptwohnsitz immer in der Kommune oder dem Kreis haben, in dem sie ihr Mandat ausüben. Wählbar ist – gemäß § 12 Kommunalwahlgesetz NRW – „jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat“.
Ähnliche Regelungen sind im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung vorgesehen. Beim Vorsitzenden des SPD-Unterbezirks der Städteregion Aachen, der zugleich Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion im Städteregionstag Aachen sowie Fraktionsvorsitzender im Stadtrat Stolberg war, ist im Ratsinformationssystem der Stadt Stolberg eine Adresse in Stolberg angegeben (2). Dort gibt es allerdings keinen entsprechenden Briefkasten, der auf den Namen lautet, sondern nur eine provisorische zusätzliche Klingel. Zur Ausübung des Mandats in Stolberg müsste nach hiesiger Auffassung der Lebensmittelpunkt in Stolberg, zur Ausübung des Mandats im Städteregionstag (Kreistag) müsste der Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet der Städteregion Aachen liegen.
In einer Anzeige in der Zeitung Grenzecho vom 11. Juli 2019, also noch vor der Kommunalwahl am 13. September 2020, gab der Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau allerdings eine Adresse in Raeren/Belgien (3) an. Ein Abgleich dieser Adresse mit Bildern auf Google Street View und Instagram-(Freizeit) Bildern des Ratsmitglieds lassen auf einen Lebensmittelpunkt in Belgien schließen – und das bereits vor der Kommunalwahl (4). Da in Belgien damals nur die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes möglich war, wären bei Vorliegen einer Wohnanschrift in Belgien die Voraussetzungen zur Ausübung eines Mandats in NRW nach diesseitiger Auffassung nicht erfüllt. In diesem Fall wäre der Kreiswahlleiter unter Umständen zumindest unrichtig oder unvollständig informiert, wenn nicht vorsätzlich getäuscht worden. Eine Kandidatur wäre in diesem Fall ausgeschlossen gewesen.
Bei einem Nebenwohnsitz in Raeren wäre nach einem Beschluss des Gemeinderates Raeren vom 20. Dezember 2019 außerdem eine saftige Zweitwohnungssteuer fällig. Während der Minister des Innern mit Schreiben vom 5. Mai 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung unserer Rechtsauffassung in den Punkten 1 – 4 der Anfrage uneingeschränkt folgte, blieb die Antwort auf Punkt 5 bzgl. des genauen Hauptwohnsitzes doch sehr ausweichend und vage. Man verwies unsere Landtagsfraktion an den „kommunalen Selbstverwaltungsbereich“, da „etwaige weitere diesbezügliche Feststellungen den auf kommunaler Ebene zuständigen Stellen vorbehalten bleiben“.
Da Herr Peters sich ja gerne, nicht zuletzt im Namen der #IGMetall (5), als moralische Instanz aufspielt und bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit gegen unsere Partei hetzt, sehen wir einer umfassenden Aufklärung dieses Mysteriums mit Interesse entgegen.